Wann unterliegen Stiftungen der Gewerbesteuer?
Stiftungen sind nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn ihre Tätigkeiten über die reine Vermögensverwaltung hinausgehen und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen. Eine pauschale Annahme der Gewerbesteuerpflicht ist unzulässig. Jede Tätigkeit muss individuell auf ihre gewerbliche Natur hin geprüft werden (BFH, Urt. v. 25.09.2025, Az. III R 16/25).
Worum geht es?
Die Klägerin, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 2011 gegründet. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO), mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind. Sie verfügte über verschiedene Vermögensanlagen, darunter Festgelder, Genossenschaftsanteile sowie Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften. Sie führte vereinzelt Aktiengeschäfte durch und nahm Spenden entgegen.
In den Jahren 2014 bis 2017 ging die Klägerin von ihrer Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. AO aus und meldete dies in ihren Steuererklärungen. Das Finanzamt verneinte jedoch die Gemeinnützigkeit und sah die Stiftung als gewerbesteuerpflichtig an. Auch das Finanzgericht stellte fest, dass die Stiftung nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 6 GewStG erfülle. Das Gericht äußerte sich jedoch nicht zur Frage, ob die Aktiengeschäfte der Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellten, der über die Vermögensverwaltung hinausging.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1532565805
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