Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.

Worum ging es?

Gegenstand des Urteils des BFH vom 26.04.2018 (Az. V R 23/16) war der Umfang des Vorsteuerabzugs einer Privatschule für den Anbau einer Sporthalle und eines Sportplatzes, die teilweise für steuerfreie eigenschulische Zwecke und teilweise für steuerpflichtige Vermietungszwecke an Vereine genutzt wurden. Bei der Klägerin handelt es sich um eine als gemeinnützig anerkannte staatlich genehmigte Ersatzschule in der Rechtsform einer GmbH. Die Klägerin ging für die Jahre 2006 bis 2008 aufgrund einer Jahresbetrachtung von einer steuerpflichtigen Verwendung von 77,34 % aus. Diesen Anteil berechnete sie, in dem sie einen täglichen Zeitraum von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr in eine vorsteuerschädliche Nutzung durch die Schule von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in den Schulzeiten und die gesamte verbleibende Zeit von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der Schulzeit und 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Wochenenden und in den Ferienzeiten) für die Vermietung aufteilte.

Wie war die Beurteilung durch das Finanzamt?

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