Ist die steuerliche Privilegierung inländischer Stiftungen gerechtfertigt?
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen und ausländischen Familienstiftungen im Rahmen der Schenkungsteuer verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 40 EWR-Abkommen, sofern sie durch die Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (EuGH, Urt. v. 13.11.2025, Az. C-142/24).
Worum geht es?
Im Zentrum steht eine Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein, die im Jahr 2014 von einer in Deutschland wohnhaften Stifterin errichtet wurde. Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung der gemeinsamen Abkömmlinge der Stifterin. Im Zuge der Errichtung wurde Vermögen auf die Stiftung übertragen, ohne dass sich die Stifterin wesentliche Einflussrechte oder Rückforderungsmöglichkeiten vorbehielt.
Das Finanzamt behandelte diese Vermögensübertragung als Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, sodass sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer unterlag. Aufgrund des Wohnsitzes der Stifterin in Deutschland war die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben.
Streitpunkt war die anwendbare Steuerklasse. Während § 15 Abs. 2 ErbStG für inländische Familienstiftungen eine steuerliche Begünstigung vorsieht, gilt dieses Privileg nach dem Gesetzeswortlaut nur für „im Inland“ errichtete Stiftungen. Das Finanzamt wendete daher auf die liechtensteinische Stiftung die Steuerklasse III mit einem höheren Steuersatz an. Die Stiftung hielt dies für unionsrechtswidrig und berief sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 40 EWR-Abkommen, da vergleichbare inländische Stiftungen steuerlich besser gestellt würden.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Milan Markovic, Stock-Fotografie-ID: 2231195034
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