Auslagerung des Spielbetriebs auf eine GmbH: Muss ein Sportverein Vorsteuern für Flutlicht und Tribüne zurückzahlen?
Die unentgeltliche Überlassung von Stadionanlagen an eine vereinseigene GmbH stellt keine umsatzsteuerpflichtige Entnahme dar. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kann jedoch erforderlich sein, da die unentgeltliche Nutzung keine unternehmerische Tätigkeit begründet (BFH, Urt. v. 06.11.2025, Az. V R 36/23).
Worum geht es?
Der Kläger war ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Sportverein, der im Rahmen des Spielbetriebs seiner Herren-Fußballmannschaften auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne sowie eine Flutlichtanlage errichtete. Für die entstanden Kosten, machte der Verein Vorsteuerbeträge geltend.
Der Verein war zugleich alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Aus haftungsrechtlichen Gründen entschloss der Verein sich, den Spielbetrieb seiner Fußballmannschaft künftig über diese Gesellschaft abzuwickeln. Hierfür überließ der Verein der GmbH die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage zur Nutzung und stellte ihr die Spiellizenz zur Verfügung. Außerdem ließ die GmbH ihren Unternehmensgegenstand auf die Durchführung des Spielbetriebs ändern und es wurden zwei Vorstandsmitglieder des Vereins zu Geschäftsführern der GmbH bestellt. Die Überlassung der Anlagen erfolgte unentgeltlich.
Trotz dieser Änderungen machte der Verein in seinen Umsatzsteuererklärungen weiterhin Vorsteuer geltend. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass sich durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung die maßgeblichen Verhältnisse für den ursprünglichen Vorsteuerabzug geändert hätten, und nahm daraufhin eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vor. Die Einsprüche des Vereins blieben erfolglos, und auch das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab.
Wie hat das Gericht entschieden?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: JohnnyGreig, Stock-Fotografie-ID: 963295610
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.