Zahlungen an Amateurfußballer: Abgrenzung von Aufwandsentschädigung und Vergütung
Sind Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen noch dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen oder gehören sie in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Um was ging es?
In dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 25.04.2019 (Az. 11 K 134/17) ging es um einen eingetragenen Verein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Oberliga spielt. Der Verein erklärte, nachdem er mit dem Verkauf von Eintrittskarten den damaligen Grenzbetrag von 35.000 EUR (heute: 45.000 EUR) überschritten hatte, den Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze und dass an seinen sportlichen Veranstaltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen würden. Der Verein hatte in den meisten Fällen eine Pauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer und eine Pauschale für die Anschaffung und Pflege von Sportkleidung gezahlt. Auch wenn an mehrere Spieler pauschale Vergütungen von mehr als 400 EUR gezahlt wurden, hatte der Verein den gezahlten Aufwandsersatz nicht durch Einzelnachweise belegt.
Die gesetzlichen Grundlagen
Nach den gesetzlichen Vorgaben können Sportvereine Zweckbetriebe sein, wenn sie mit ihren Einnahmen einschließlich etwaiger Umsatzsteuer entweder den genannten Grenzbetrags nicht überschreiten oder dem Finanzamt gegenüber den Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze erklärt haben und keine bezahlten Sportler teilnehmen. Die Finanzverwaltung hat dabei für die Frage, ob das Kriterium bezahlte Sportler nicht erfüllt ist und die sportliche Veranstaltung noch als Zweckbetrieb angesehen werden kann, im entsprechenden AO-Anwendungserlass klargestellt, dass Zahlungen bis zu 400,00 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung zu betrachten sind.
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