Gemeinnützigkeit eines britischen Colleges

Studieren in England
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützigkeit eines britischen Colleges

Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und demnach aufgrund Gemeinnützigkeit von der Körperschaftssteuer befreit sein. Dies bestätigte nunmehr der BFH.

Über welchen Fall musste der BFH entscheiden?

Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine britische Stiftung, die in England ein College betrieb und nach dortigem Recht aufgrund der Förderung der Allgemeinheit als gemeinnützig anerkannt war. Sie verfügte über ein Immobilienvermögen in Berlin und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine Körperschaftssteuererklärungen gab die Stiftung in Deutschland jedoch nicht ab.

Daher schätzte das Finanzamt die Einkünfte für die Jahre 2008 und 2009. Die britische Stiftung verwies auf die Gemeinnützigkeit. Im Einspruchsverfahren wurde die britische Gemeinnützigkeit zwar zunächst akzeptiert und die Körperschaftssteuer mit 0,00 EUR festgesetzt, allerdings wurde der Status der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht nicht anerkannt.

Die Voraussetzungen des deutschen Rechts seien nicht erfüllt. Daraufhin klagte die britische Stiftung erfolgreich in erster Instanz vor dem Finanzgericht. Aufgrund der vom Finanzamt eingelegten Revision musste der BFH entscheiden. Dieser erklärte u.a., dass die Begriffe „ausdrücklich“ und „unmittelbar“ in Bezug auf die Zweckverfolgung nicht wortwörtlich in der Satzung wiedergegeben werden müssen.

Vielmehr genüge es, wenn sich andere Anhaltspunkte für die Erfüllung der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit in der Satzung wiederfinden. Der BFH stellte klar, dass das Finanzgericht vor diesem Hintergrund erneut prüfen müsse, ob eine britische Stiftung überhaupt eine Körperschaft im steuerlichen Sinne sein können. Es müsste ein Typenvergleich vorgenommen werden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam bei diesem Typenvergleich zu dem Ergebnis, dass das College mit einer deutschen Stiftung vergleichbar sei. Gegen diese Entscheidung ging dann das Finanzamt mit dem Rechtsmittel der Revision vor, so dass sich der BFH erneut mit dem Fall befassen musste.

Wie hat der BFH entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar