Beschäftigtendatenschutz (lange Version)

Geschrieben von: Vereinfacher

Beschäftigtendatenschutz (lange Version)

Beschäftigtendatenschutz im Verein betrifft Bewerber, Mitarbeiter und Ehemalige. Ein Verein darf die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, wenn dies für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Bei Fotos muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Veröffentlichung z.B. auf der Homepage/in der Vereinszeitschrift ohne gesonderte (schriftliche oder digitale) Einwilligungserklärung überhaupt zulässig ist. Welche Regelungen Vereine noch berücksichtigen müssen, erklärt Datenschutzexperte Jannis Sothmann in diesem Video.

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