Verwilderte Schafe im Naturschutzgebiet: Welche Pflichten treffen einen Naturschutzverein?
Wird eine als verwildert betrachtete Herde domestizierter Kamerunschafe unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten, greifen die Vorschriften des TierSchG und der TierSchNutztV unabhängig von der behaupteten „Wildtier“-Eigenschaft ein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2025, Az. 11 ME 340/25).
Worum geht es?
Gegenstand des Verfahrens ist eine Auseinandersetzung zwischen der zuständigen Behörde und dem Vorsitzenden eines Naturschutzvereins, der eine Herde von Kamerunschafen in einem Naturschutzgebiet in Niedersachsen hielt. Die Tiere lebten auf umzäunten Weideflächen ohne ausreichenden Witterungsschutz, gesicherte Futter- und Wasserversorgung oder regelmäßige tierärztliche Betreuung. Insgesamt verendeten 17 von rund 42 Schafen. Als Todesursache wurden vollständige Auszehrung und Parasitenbefall festgestellt.
Auf dieser Grundlage ordnete die Behörde im April 2025 auf Basis des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) mehrere Maßnahmen zur Beendigung des tiergefährdenden Zustands an.
Der Vereinsvorsitzende wandte sich hiergegen mit dem Argument, es handele sich um „Wildtiere“, die sich selbst versorgten und daher nicht dem Anwendungsbereich des TierSchG und der TierSchNutztV unterfielen. Zudem seien die angeordneten Maßnahmen mit dem naturschutzfachlichen Konzept einer möglichst eingriffsarmen Haltung unvereinbar.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: heebyj, Stock-Fotografie-ID: 482295174
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