Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Es enthält zwei Änderungen im Vereinsrecht der §§ 21 ff. BGB zur schriftlichen Beschlussfassung.

Worum geht es?

§ 32 Abs. 1 BGB verankert, dass die Beschlussfassung im Verein „in einer Versammlung der Mitglieder“ erfolgen muss. Das Gesetz sieht hierfür nur eine Alternative vor, nämlich die schriftliche Beschlussfassung als Ausnahme. Sie ist nach § 32 Abs. 3 BGB für alle Arten von Beschlüssen möglich. Anders als bei Beschlüssen einer Versammlung ist hierbei aber die Einstimmigkeit erforderlich. Die schriftliche Abstimmung ersetzt den Beschluss. Ohne ausdrückliche Satzungsregelung ist eine Kombination von Versammlungsbeschluss und schriftlicher Beschlussfassung daher nicht möglich. 

Nach den bisherigen Regelungen der §§ 32 und 33 BGB war dafür ausdrücklich die Schriftform erforderlich. Das bedeutet nach § 126 BGB die persönliche Unterschrift auf Papier. Sie kann nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine notarielle Beglaubigung ersetzt werden. Die Neuregelung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ändert das Schriftformerfordernis ab in die Textform. Auch für die Textform gelten bestimmte Anforderungen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmabgabe die Anforderungen an die Textform erfüllt, regelt § 126b BGB. 

Sie muss lesbar sein, also aus Schriftzeichen bestehen, und dauerhaft gespeichert werden können. Dabei darf die Übertragung auch elektronisch erfolgen, wenn danach eine dauerhafte Speicherung möglich ist. Die Textform ist demnach nicht eingehalten, wenn die Erklärung lediglich auf einer Internetseite angezeigt wird. Sie muss darüber hinaus den Namen des Erklärenden enthalten und auch den Beschlusstext sowie das Votum des Mitglieds (Ja/Nein/Enthaltung) umfassen.

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Bildnachweis: Fokusiert, Stock-Fotografie-ID: 1665774989

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