Überwachung eines Moscheevereins: Sind präventive Maßnahmen ohne konkrete Straftat zulässig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Überwachung eines Moscheevereins: Sind präventive Maßnahmen ohne konkrete Straftat zulässig?

Bereits tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen im Umfeld eines Vereins können präventive Überwachungsmaßnahmen durch den Verfassungsschutz rechtfertigen, ohne dass konkrete Straftaten einzelner Mitglieder vorliegen müssen (VG Hannover, Urt. v. 13.04.2026, Az. 10 A 3184/24).

Worum geht es?

Im Zentrum steht der Moscheeverein „Deutschsprachiger Islamkreis Hannover“ (DIK), dessen Mitglieder und Umfeld in den Jahren 2017 und 2018 vom Verfassungsschutz überwacht wurden. Die Maßnahmen umfassten insbesondere Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, etwa durch Überwachung der Telekommunikation sowie Kontrolle von Postsendungen.

Mehrere der betroffenen Personen klagten gegen diese Maßnahmen und begehrten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überwachung sowie teilweise auch Schadensersatz. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass sie keine strafbaren Handlungen begangen hätten und sich der Moscheeverein ausdrücklich von extremistischen Bestrebungen distanziere.

Das Land Niedersachsen rechtfertigte die Maßnahmen mit der präventiven Gefahrenabwehr: Der Moscheeverein habe eine zentrale Rolle in der salafistischen Szene gehabt, wobei konkrete Anhaltspunkte für Radikalisierungsprozesse bestanden. Hierfür verwies das Land auf Bezüge zu mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen in Hannover aus den Jahren 2015 und 2016, insbesondere zu mehreren Anschlagsvorhaben und -taten, an denen vereinsnahe Personen beteiligt waren.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Lukassek, Stock-Fotografie-ID: 637645046

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