Arbeitnehmer als besonderer Vertreter eines Vereins?
Besondere Vereinsvertreter im Sinne von § 30 S. 1 BGB sind nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht arbeitnehmerähnliche Personen und gelten damit nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG als Arbeitnehmer, wenn sie vom Verein wirtschaftlich abhängig und ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Beschl. v. 11.07.2024, Az. 9 AZB 9/24).
Worum geht es?
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, welcher gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Klägerin ist Geschäftsführerin des Beklagten. Sie verlangte mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 vom Vorstand der Beklagten Elternzeit für den Zeitraum vom 25. August 2023 bis zum 24. August 2024. Der Vorstandsvorsitzende des Beklagten lehnte das Elternzeitverlangen mit der Begründung ab, dass die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführerin keinen Anspruch auf Elternzeit habe.
Der Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ordentlich zum 30. November 2023 und widerrief die der Klägerin erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Zugleich verlangt sie eine angemessene Entschädigung, weil ihre Mutterschaft das Hauptmotiv für die Kündigung gewesen und sie deshalb wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei. Schließlich möchte sie gerichtlich feststellen lassen, für den Zeitraum vom 30. November 2023 bis zum 24. August 2024 Elternzeit in Anspruch genommen zu haben. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 legte die Klägerin ihr Amt als Geschäftsführerin vorsorglich nieder.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Sie sei zumindest als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG stehe dem nach dem Widerruf der ihr erteilten Vollmachten in der Kündigungserklärung nicht mehr entgegen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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