Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

Entgelte für die Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte im Rahmen der Chefarztambulanzen sind nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH zuzuordnen.

Worüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden?

Bei der Klägerin handelte es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Diese betrieb u.a. zwei Krankenhäuser und eine Reha-Klinik. Sie überlies hierbei ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte. Dies diente dem Zweck, dass die Ärzte bestimmte ärztliche Leistungen erbringen konnten, für die die Klägerin ihnen eine Nebentätigkeitserlaubnis erteilt hatte. Bei diesen Chefärzten handelte es sich ausschließlich um solche, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt waren oder die als Knappschaftsarzt zugelassen waren.

Die Ärzte verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, für die Zurverfügungstellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Aus der Personal- und Sachgestellung erzielte die Klägerin Gewinne, die sie zunächst ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zurechnete. Zudem betrieb die Klägerin auch eine Cafeteria im Krankenhaus. Dort bot sie Speise und Getränke an Mitarbeiter des Krankenhauses und an Dritte an.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung begehrte die Klägerin nunmehr, die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen. Die Betriebsprüfer waren jedoch der Ansicht, dass diese Erträge unverändert dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Denn der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses erfasse nur solche ambulanten Behandlungen, die von Krankenhausärzten im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausgeführt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die ermächtigten Ärzte und Knappschaftsärzte die ambulanten Behandlungen im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit durchgeführt hätten.

Zudem stellten Ausgaben, soweit sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer des Krankenhausbetriebs entfielen, nach Auffassung der Betriebsprüfer Betriebsausgaben des steuerbefreiten Zweckbetriebs dar, da diese Aufwendungen Lohnbestandteil der Mitarbeiter des Zweckbetriebs seien. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide erhob die Klägerin erfolglos Einspruch und anschließend Klage.

Hatte die Klage der gGmbH Erfolg?

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