Wird das Modell der arbeitsteiligen Gemeinnützigkeit vor dem EuGH gekippt?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wird das Modell der arbeitsteiligen Gemeinnützigkeit vor dem EuGH gekippt?

Ob Servicekörperschaften im Rahmen des § 57 Abs. 3 AO durch steuerliche Begünstigungen einen unionsrechtlich relevanten Wettbewerbsvorteil erlangen und damit eine beihilferechtswidrige Maßnahme nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, ist Gegenstand der Vorlage des BFH an den EuGH (BFH, Beschl. v. 22.05.2025, Az. V R 22/23).

Worum geht es?

Am 22. Mai 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere zentrale Fragen zur steuerlichen Behandlung sogenannter Servicekörperschaften vorgelegt. Im Mittelpunkt hierbei steht § 57 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2020. Gem. § 57 Abs. 3 AO ist es gemeinnützigen Körperschaften erlaubt, ihre Zwecke auch durch eine strukturierte Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen zu verwirklichen, insbesondere durch wirtschaftliche Dienstleistungen wie Buchhaltung, Verwaltung oder technische Services.

Diese Regelung führt dazu, dass solche Servicekörperschaften steuerlich begünstigt agieren können, obwohl sie lediglich unterstützende Tätigkeiten erbringen. Sie treten dadurch in direkten Wettbewerb mit nicht begünstigten Dienstleistern. Das wirft beihilferechtliche Fragen auf, insbesondere zur Zulässigkeit steuerlicher Vorteile nach EU-Recht.

Beihilferechtlicher Kontext

Nach Unionsrecht liegt eine Beihilfe dann vor, wenn Unternehmen durch staatliche Maßnahmen ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, der geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen oder zumindest zu beeinträchtigen. Auch gemeinnützige Organisationen gelten als „Unternehmen“ im beihilferechtlichen Sinne, wenn sie wirtschaftlich tätig werden.

Der BFH hinterfragt nun, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften als verbotene staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. Zudem steht im Raum, ob es sich bei der Neuregelung um eine neue Beihilfe oder um eine zulässige „Altbeihilfe“ handelt, die vor dem 1. Januar 1958 eingeführt wurde und somit nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach Art. 108 AEUV unterliegt.

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Bildnachweis: Fokusiert, Stock-Fotografie-ID: 1150690682 

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