Wann fördert eine Online-Petitionsplattform das Staatswesen?
Fördert ein Verein durch eine parteipolitisch neutrale Online-Plattform die öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt, kann dies als gemeinnützige Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.v. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO anzuerkennen sein (BFH, Urt. v. 23.04.2024, Az. V R 28/23).
Worum geht es?
Der Kläger, ein eingetragener Verein, betrieb eine öffentlich zugängliche Online-Plattform, auf der Nutzer*innen gesellschaftliche oder politische Anliegen (sog. „Kampagnen“) veröffentlichen und zur elektronischen Abstimmung stellen konnten. Die Plattform war kostenfrei nutzbar und umfasste auch inhaltliche Hilfestellungen wie Schulungsvideos, Leitfäden und FAQs. Bei aus Vereinssicht besonders relevanten Kampagnen nahm dieser direkten Kontakt zu den Initiatoren auf und unterstützte sie aktiv. Dabei verfolgte der Verein laut Satzung ausschließlich den gemeinnützigen Zweck der „Förderung des demokratischen Staatswesens“ i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO.
Das zuständige Finanzamt (Beklagter) erkannte ursprünglich die Gemeinnützigkeit des Klägers an. Später änderte es seine Auffassung jedoch im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer und verneinte rückwirkend die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Verein nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen würde. Insbesondere ermögliche die Plattform auch Anliegen, welche sich an nichtstaatliche Akteure richteten und die Tätigkeit sei eher der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) zuzuordnen . Des Weiteren sei die Auswahl und Unterstützung bestimmter Kampagnen nicht ausreichend parteipolitisch neutral und widerspreche dem Gebot der „geistigen Offenheit“ im Gemeinnützigkeitsrecht.
Der Kläger entgegnete, seine Tätigkeit sei inhaltlich neutral und beschränke sich auf die Vorstufe politischen Meinungsbildung, ohne inhaltliche Einflussnahme. Ebenso seien Anliegen an nichtstaatliche Stellen für den demokratischen Diskurs relevant, da Demokratie nicht auf staatliche Institutionen beschränkt sei.
Wie hat das Gericht entschieden?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1287081101
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.