Verlustverrechnung einzelner wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zulässig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verlustverrechnung einzelner wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zulässig?

Verluste in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft sind dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie durch Gewinne aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden (FG Hamburg, Urt. v. 05.12.2024, Az. 5 K 135/23).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Sportverein, welcher mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhielt. Nach § 64 Abs. 2 AO gelten mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer Körperschaft, die keine Zweckbetriebe im Sinne der §§ 65 bis 68 AO sind, als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. 

Während er aus der Vermietung einer Tennishalle Gewinne erzielte, führte die nicht begünstigte Vermietung einer Schwimmhalle zu Verlusten. Diese Verluste wurden jedoch durch die Gewinne aus dem Tennisbetrieb aufgefangen. Die Finanzverwaltung erkannte diesen Verlustausgleich an und beurteilte ihn als unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam es zum Streit über die Aufteilung von Kosten bei Leerstand sowie der Einordnung von Jugendreise als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verein wandte sich deshalb gegen die diesbezüglich geänderten Steuerbescheide. Das FG Hamburg nahm bei der Bewertung zugleich zu den Verlustrechnungen Stellung. 

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: skynesher, Stock-Fotografie-ID: 1254014659

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