Umsatzsteuerbefreiung für Fahrdienste von Behindertenwerkstätten?
Die von einer Behindertenwerkstatt selbst organisierten Fahrdienste sind als steuerfreie Nebenleistungen zur Betreuung der Beschäftigten anzusehen. Entsprechend ist der Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen (FG Münster, Urt. v. 13.03.2025, Az. 5 K 894/22 U).
Worum geht es?
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie betreibt an mehreren Standorten Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Ein Teil der Beschäftigten wird werktäglich mit eigenen Fahrzeugen der gGmbH zwischen Wohnung und Werkstatt befördert. Die Kosten für diese Fahrten werden vom zuständigen Rehabilitationsträger übernommen und auf Basis eines gesonderten Vertrages mit der Behindertenwerkstatt abgerechnet.
Die Behindertenwerkstatt begehrte für die Jahre 2012 bis 2014 die Umsatzsteuerfreiheit dieser Fahrdienste sowie den vollen Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Eingangsleistungen.
Das Finanzamt lehnte dies ab und behandelte die Umsätze als steuerfrei, versagte aber den Vorsteuerabzug.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: AnnaStills, Stock-Fotografie-ID: 1496349014
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