Steueränderungsgesetz 2025 – Teil 3: zeitnahe Mittelverwendung
Am 4. September 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025. Der Referentenentwurf enthält neben einer Reihe technischer Anpassungen auch bedeutende Bestimmungen für das Gemeinnützigkeitsrecht.
Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
Nach geltendem Recht sind steuerbegünstigte Körperschaften verpflichtet, ihre Einnahmen (wie Spenden, Mitgliedsbeiträge sowie Erlöse aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder Vermögensverwaltung) grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Diese sogenannte „zeitnahe Mittelverwendung“ ist verbunden mit einer detaillierten Mittelverwendungsrechnung, welche insbesondere kleinere Organisationen oft vor erhebliche bürokratische Herausforderungen stellt.
Bisher galt eine Freigrenze von unter 45.000 Euro Jahreseinnahmen, unterhalb derer diese Pflicht nicht besteht. Der Gesetzgeber plant nun eine deutliche Anhebung dieser Grenze auf 100.000 Euro. Die neue Regelung soll ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Ziel dieser Änderung ist es, gemeinnützige Körperschaften mit geringen bis mittleren Einnahmen, die häufig ehrenamtlich geführt und ohne professionelle steuerliche Beratung tätig sind, deutlich zu entlasten. Nach Schätzung des BMF werden dadurch rund 90 % aller steuerbegünstigten Körperschaften von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit.
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Bildnachweis: kool99, Stock-Fotografie-ID: 1366945834
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