Steueränderungsgesetz 2025 – Teil 2: E-Sport

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steueränderungsgesetz 2025 – Teil 2: E-Sport

Am 4. September 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025. Der Referentenentwurf enthält neben einer Reihe technischer Anpassungen auch bedeutende Bestimmungen für das Gemeinnützigkeitsrecht.

Aufnahme des E-Sports als gemeinnützigen Zweck

Der neue § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO soll ab dem 1.1.2026 auch die Förderung des E-Sports („elektronischer Sport“) umfassen. E-Sport stellt somit keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck dar, wird jedoch kraft gesetzlicher Fiktion als Sport eingestuft.

Damit wird E-Sport, analog zu bereits gemeinnützig anerkannten Tätigkeiten wie dem Schachspiel, als eine Form des „sportlichen, digitalen Wettkampfs“ definiert, bei dem körperliche und motorische Fähigkeiten wie Reaktionsgeschwindigkeit und Koordination entscheidend sind. Die Spielhandlungen erfolgen mittels physischer Eingabegeräte (z. B. Controller, Tastatur), wobei die Regeln softwaregestützt vorgegeben werden. Auf Zufall basierende Spiele erfüllen dabei nicht die Voraussetzung des gemeinnützigen Charakter im Sinne der AO, da hier motorische Fähigkeiten nicht entscheidend für den Spielerfolg sind.

Der Gesetzgeber erkennt somit an, dass E-Sport vergleichbare Anforderungen an Koordination, Reaktionsfähigkeit und Teamarbeit stellt wie andere gemeinnützig anerkannte Sportarten.

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Bildnachweis: Yaroslav Astakhov, Stock-Fotografie-ID: 1354761874 

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