Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage als Zweckbetrieb?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage als Zweckbetrieb?

Erfüllt der Betrieb einer Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage die Anforderungen an einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO, ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben (FG Saarland, Urt. v. 30.6.2023, Az. 1 K 1232/21).

Worum geht es?

Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Altenhilfe und Pflege. Verwirklicht wird dieser Zweck unter anderem durch die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben aufgrund Beleihung. 

Der Verein fungierte infolgedessen als Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage. Für die Erfüllung dieser Aufgabe vereinnahmte er pauschale Verwaltungskosten, die auf Grundlage eines prozentualen Anteils der Ausbildungsumlage, der den ausgleichspflichtigen Einrichtungen im Rahmen der Festsetzung der Ausgleichsbeiträge mitgeteilt wird, bemessen werden und von den eingezogenen Beträgen einbehalten werden. Dies führte zu einem Jahresüberschuss in dem besagten Bereich. 

Der Verein ging davon aus, dass die erzielten Erlöse nicht umsatzsteuerpflichtig waren. Das zuständige Finanzamt sah hierin hingegen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und erließ entsprechend Körperschaftssteuerbescheide, bei denen es die Erlöse um die aus seiner Sicht enthaltene Umsatzsteuer reduzierte, sowie Bescheide zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. 

Gegen diese Bescheide legte der Verein Einspruch ein. Der Einspruch blieb jedoch erfolglos. 

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Zinkevych, Stock-Fotografie-ID: 1396861229

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