Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit

Erst nach Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister tritt eine Änderung der für die Gemeinnützigkeit maßgeblichen Verhältnisse ein. Vorher darf das Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit nicht aufheben.

Worüber musste der BFH entscheiden?

Beim Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens handelte es sich um einen eingetragenen Verein. Der Zweck dieses Vereins war u.a. die Förderung der Kinder- und Jugendpflege sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Das beklagte Finanzamt stellte am 18.11.2014 fest, dass die Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Im Februar 2015 erfuhr das Finanzamt jedoch davon, dass der Verein bereits am 02.09.2014 eine Satzungsänderung beschlossen hatte. Die Behörde wies den Verein darauf hin, dass die Satzungsänderung am 26.01.2015 in das Vereinsregister eingetragen worden sei und die Satzung nicht mehr den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspreche. Das Finanzamt hob daher den Feststellungsbescheid vom 18.11.2014 wegen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung ab 02.09.2014 auf.

Der Verein ist der Ansicht, dass eine Aufhebung des Status der Gemeinnützigkeit frühestens mit der Eintragung in das Vereinsregister zulässig gewesen wäre, da die Satzung vorher weder im Innenverhältnis noch im Außenverhältnis Wirkung entfalte. Zudem erfülle auch die geänderte Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen. Einspruch und Klage hatten keine Erfolg, so dass der Verein Revision zum Bundesfinanzhof einlegte.

Wie entschied der Bundesfinanzhof?

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