Konkrete Art der Steuerbegünstigung muss in der Satzung festgelegt werden

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Konkrete Art der Steuerbegünstigung muss in der Satzung festgelegt werden

Aus der Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss sich ergeben, welcher gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweck konkret durch den Verein verwirklicht wird.

Über welchen Fall musste das Finanzgericht Hessen entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. In der Satzung des Vereins heißt es u.a.:     „ § 2 Zweck des Vereins: Zweck des Vereins ist die Information über politische, steuerrechtliche und auch juristische Fehlentwicklungen, die gesellschaftspolitisch, ökologisch und ökonomisch relevant sind und die Gesellschaft insgesamt betrifft. (…) Grundsätzlich arbeitet der Verein überparteilich und unabhängig von anderen Organisationen und Interessenverbänden. (…) Der Satzungszweck wird erfüllt durch Zusammentragen von Informationen mittels Recherchen, Analysieren der Ursachen und Auswirkungen eines Problems und mögliche Lösungen erarbeitet und vorgeschlagen und veröffentlicht.

Das Wort gemeinnützig enthielt die Satzung hingegen nicht. Das beklagte Finanzamt lehnte daher die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ab. Insbesondere enthalte die Satzung keine Bestimmung, dass ein gemeinnütziger Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt werde. Zudem lasse die Satzung auch nicht erkennen, welche der in § 52 Abs. 2 AO genannten gemeinnützigen Zwecke der Verein verfolgen möchte. Die Information über politische, steuerrechtliche und juristische Fehlentwicklungen stelle keinen solchen Zweck dar. Nach einem erfolgslosen Einspruchsverfahren erhob der Verein Klage zum Finanzgericht.

Wie hat das Finanzgericht Hessen den Fall entschieden?

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