Kompetenzüberschreitung des Finanzamts bei Feststellung der Gemeinnützigkeit

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kompetenzüberschreitung des Finanzamts bei Feststellung der Gemeinnützigkeit

Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins darf durch das Finanzamt bei der Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht geprüft werden.

Worüber musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entscheiden?

In dem Eilverfahren vor dem Finanzgericht ging es um einen eingetragenen Verein, dessen Zweck nach seiner Satzung der Erhalt, die Pflege und die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Staat und Politik in den historischen, philosophischen, juristischen, ökonomischen sozialwissenschaftlichen Disziplinen und der Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse war.

Das Finanzamt lehnte die Feststellung der Gemeinnützigkeit des Vereins ab, obwohl die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben waren. Das Finanzamt begründete die Ablehnung damit, dass Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins den Anforderungen der Gemeinnützigkeit nicht genügen. Es gehe dem Verein im Kern um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung der eigenen Meinung. Nach erfolglosem Einspruch wandte sich der Verein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an das zuständige Finanzgericht.

Wie entschied das Finanzgericht?

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