Jagdprüfungen gehören zum Zweckbetrieb

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Jagdprüfungen gehören zum Zweckbetrieb

Die Durchführung und Abnahme von Jagdprüfungen durch einen gemeinnützigen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten und die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände ist, gehört zum Zweckbetrieb des Vereins.

Worüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen und gemeinnützigen Verein, zu dessen Vereinszweck u.a. der Naturschutz und Landschaftspflege durch Hege und Pflege von Wild gehört. Der Verein hält u.a. verschiedene Kurse in einer Jagdschule ab, verkauft Bücher, vermittelt Jagdschutzbriefe und wirbt für bestimmte Jagdfahrzeuge. Diese Tätigkeiten gehören unstreitig zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins und sind daher nicht steuerbegünstigt.

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz übertrug dem Verein für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013 die Organisation und Durchführung der Jagdprüfung im Wege der Beleihung. Für die Durchführung der Prüfungen erhob der Kläger Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wurde dem Verein in den Jahren 2008 und 2009 für die Vorbereitung der Prüfungen und die Überarbeitung der Fragen Zuwendungen vom Ministerium gewährt.

Die Jagdprüfung besteht aus einer Schießprüfung, einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Dabei müssen ausreichende Kenntnisse der Wildarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaus, des Jagd- und Waffenrechts sowie der Unfallverhütungsvorschriften, der Waffentechnik, der sicheren Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und im Jagd-, Tier-, Naturschutz und im Landschaftspflegerecht nachgewiesen werden.

Der Verein ordnete die Gebühren einem Zweckbetrieb „Organisation und Durchführung der Jägerprüfung“ zu. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass diese Tätigkeit nicht einem steuerlich privilegierten Zweckbetrieb zuzuordnen seien, da keine satzungsmäßigen Zwecke verfolgt worden seien. Ein Einspruch des Vereins gegen die geänderten Steuerbescheide hatte keinen Erfolg, so dass der Verein Klage erhob.

Wie hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Rechtslage beurteilt?

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