Hinweisgebersystem für NPOs

Whistleblower Regeln
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Hinweisgebersystem für NPOs

Die europäische „Whistleblower-Richtlinie“ verlangt die Implantierung von sog. Hinweisgebersystemen für Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten ab dem 17.12.2021. Wie erklären Euch, was es mit einem solchen System auf sich hat.

Was ist der Hintergrund dieses neuen Systems?

Im April 2019 hatte das EU-Parlament eine Regelung auf den Weg gebracht: die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937). Durch diese Richtlinie sollen Hinweisgeber („Whistleblower“) animiert werden, Missstände oder Rechtsverstöße innerhalb von Unternehmen und Behörden aufzudecken. Davon sind auch gemeinnützige Organisationen wie Vereine und Stiftungen erfasst. Diese Richtlinie sollte bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das hierfür vorgesehene Hinweisgeberschutzgesetz wird jedoch nicht rechtzeitig in Kraft treten werden. Die große Koalition konnte sich in der vergangenen Legislaturperiode nicht auf den Inhalt eines solche Gesetzes verständigen. Daher ist davon auszugehen, dass die europäische Richtlinie unmittelbare Anwendung findet.

Was ist in der Richtlinie konkret geregelt?

Nach der Richtlinie müssen Organisationen ab 250 Beschäftigten ein Hinweisgebersystem implementieren. Dies umfasst die Etablierung von sicheren internen Kanälen, über die vertrauliche Informationen zu Missstände, Gesetzesverstöße u.Ä. gemeldet werden können. Die betroffenen Organisationen müssen einen solchen geschützten anonymen Meldekanal bereits ab dem 17.12.2021 betreiben.

Für Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten gilt dies erst ab dem 17.12.2023. Als Beschäftigte gelten Arbeitnehmer*innen, Auszubildende und Tarifbeschäftigte. Es kommt also etwa nicht auf die Anzahl der Mitglieder eines Vereins an.

Ferner sieht die Richtlinie vor, dass in Bezug auf die in dem Hinweisgebersystem eingehenden Meldungen innerhalb von sieben Tagen eine Meldebestätigung und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung erfolgen, welche Maßnahmen durch die Organisation ergriffen werden. Bei dem Betrieb des Systems muss sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung genannt werden, gewahrt wird. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Abgabe von Meldungen nicht behindert wird und der Hinweisgeber keinen (angedrohten) Repressalien im Zusammenhang mit seiner Meldung ausgesetzt wird.

Welche Möglichkeiten bestehen, ein solches System zu betreiben?

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