Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Tierheimen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Tierheimen

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat in einem Erlass klargestellt, wie mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften, die Tierheime unterhalten, umzugehen ist.

Was hat das Finanzministerium genau erlassen?

Mit Erlass vom 30.03.2020 (Az. 42-S 0184-28) stellt das Ministerium zunächst klar, dass Körperschaften, die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Förderung des Tierschutzes) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, regelmäßig Entgelte aus der Unterbringung von Tieren sowie aus dem Verkauf von Tieren erzielen. Hierbei handele es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten. Ein steuerlich befreiter Zweckbetrieb liege nur in drei bestimmten Fällen vor:

  • die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält
  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt sowie
  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.

Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt („Tierpension“) werde dem Finanzministerium zufolge dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen.

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