Gemeinnützigkeit: Muss die Mustersatzung wortwörtlich übernommen werden?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützigkeit: Muss die Mustersatzung wortwörtlich übernommen werden?

Die Satzung einer gemeinnützigen Organisation muss den Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung so konkret wie möglich darstellen. Allerdings ist keine wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung der Abgabenordnung erforderlich.

Worüber musste das musste das Finanzgericht Hessen entscheiden?

Bei der Klägerin handelte es sich um eine 1995 gegründete gGmbH. Nach der Gründung erkannte das beklagte Finanzamt die Gesellschaft unter Geltung der alten Rechtslage als gemeinnützig an. Zweck der gGmbH war die gemeindepsychiatrische Versorgung von psychisch kranken Menschen. Diesen Zweck wollte sie erreichen, indem sie die psychiatrische Versorgung in der Gemeinde aufbaute und weiterentwickelte.  Im Jahr 2009 führte der Gesetzgeber die Mustersatzung gemäß Anlage 1 der Abgabenordnung (AO) ein. In den Jahren 2010 und 2012 wurde der Gesellschaftsvertrag der Klägerin geändert. Die Änderungen betrafen jedoch nicht den Zweck oder die Art und Weise der Zweckerreichung.

Im Jahr 2014 informierte das Finanzamt die gGmbH, dass ihr Gesellschaftsvertrag von 2012 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Insbesondere sollten die Zwecke genau so formuliert werden, wie die Mustersatzung und der Zweckkatalog in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO dies vorsehen. Die Gesellschaft sollte als Zwecke die „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege“ sowie die „Förderung mildtätiger Zwecke“ in ihre Satzung aufnehmen. Die Klägerin kam dem jedoch nicht nach, woraufhin das Finanzamt die Gemeinnützigkeit versagte.

Wie hat das Finanzgericht entschieden?

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