Ermäßigung der Notargebühren bei einer gGmbH?
Für die Übertragung von Anteilen an einer gemeinnützigen GmbH muss keine Ermäßigung der Notargebühren gewährt werden muss (BGH, Beschl. v. 6.2.2024, Az. II ZB 19/22).
Worum geht es?
Eine gemeinnützige GmbH hatte Beschwerde gegen die erhobenen Notargebühren eingelegt, da es nach ihrer Auffassung für gemeinnützige Gesellschaften eine Bereichsausnahme gebe, die eine niedrigere Kostenberechnung zulassen müsse.
Der Kern der Auseinandersetzung liegt in der Bestimmung des Geschäftswerts, der für die Kostenberechnung des Notars entscheidend ist. Nach § 54 S. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) wird der Geschäftswert in der Regel nach dem Eigenkapital der Gesellschaft bemessen, welches auf den jeweiligen Anteil entfällt.
Vorliegend wurden zwei Geschäftsanteile unentgeltlich an eine gemeinnützige GmbH übertragen. Die notariellen Kosten, die hierfür anfielen, beliefen sich auf 34.564,98 €. Dieser Betrag resultierte aus einem Geschäftswert, der 40 % des bilanziellen Eigenkapitals der GmbH entsprach. Die Kostenberechnung wurde jedoch für unangemessen hoch befunden.
Wie entschied das Gericht?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: pixelshot, Canva-Fotografie
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.