Das neue Zuwendungsempfängerregister

„§ 60b Zuwendungsempfängerregister“
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Das neue Zuwendungsempfängerregister

Zum 01.01.2024 wird das sog. Zuwendungsempfängerregister eingeführt, welches die internen Prozesse effizienter und einheitlicher gestalten soll. Insbesondere ausländische Körperschaften profitieren von dieser Neuregelung.

Worum geht es?

2020 wurde das Jahressteuergesetz eingeführt und mit ihm auch ein sog. Zuwendungsempfängerregister beschlossen. Das Zuwendungsempfängerregister wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt und umfasst alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Gemäß § 60b II AO n.F. übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Das Zuwendungsempfängerregister wird dann alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen enthalten, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbefreit sind. Das Register soll dadurch u.a. Transparenz für Bürger und Institutionen schaffen, die sich in Form einer Zuwendung bei einer Organisation finanziell engagieren möchten. Auf dieser Grundlage ist es zudem möglich, dass künftig auf Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV in Papierform verzichtet werden kann.

Die Daten der Non-Profit-Organisation werden automatisiert abrufbar und auch für Dritte einsehbar sein, sodass das Steuergeheimnis hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus einer Körperschaft aufgehoben wird. Darüber hinaus erfolgt durch das BZSt ein zentraler Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder.

Was wird sich für ausländische Körperschaften ändern?

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