Änderung des AEAO – Teil 5: Mehr Spielraum bei der Katastrophenhilfe
Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 53 AO (BMF, Schr. v. 02.07.2026).
Worum geht es?
§ 53 AO regelt, wann eine Körperschaft mildtätige Zwecke verfolgt. Nach § 53 Nr. 3 AO können insbesondere Personen unterstützt werden, deren wirtschaftliche Lage aufgrund einer festgestellten Katastrophe zu einer Notlage geworden ist. Die Regelung ermöglicht steuerbegünstigten Körperschaften, Betroffenen in solchen Situationen schnell Hilfe zu leisten.
Bisher galten Betroffene auch dann für einen Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig, wenn ihnen zwar Ansprüche gegen Dritte (etwa Versicherungen oder staatliche Stellen) zustanden, die Leistungen aber noch ausstanden. Steuerbegünstigte Körperschaften konnten diese Zeit insbesondere durch zinslose Darlehen oder unentgeltliche Nutzungsüberlassungen überbrücken.
Was hat sich geändert?
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Bildnachweis: 1shot Production, Stock-Fotografie-ID: 2249896625
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