Umsatzsteuer auf Überlassung von Sportanlagen und –hallen

Geschrieben von: Schomerus

Umsatzsteuer auf Überlassung von Sportanlagen und –hallen

Die Überlassung von Sportanlagen ist nicht steuerfrei. Die Vermietung einer Sporthalle kann zwar steuerfrei erfolgen. Dabei kommt es aber insbesondere auf die Vertragslaufzeit als geeignetes Abgrenzungskriterium an.

Im Rahmen eines Urteils vom 08.11.2017 (Az. 5 K 5122/15) beschäftigte sich das FG Berlin-Brandburg mit der Steuerbefreiung der Vermietung von Sportanlagen. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt ein Fitness- und Freizeitcenter auf eigenem Grundstück. Sie vermietet im Rahmen dieser Tätigkeit verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Leistungsempfänger. In den Streitjahren von 2006 bis 2008 wurden auch drei verschiedene Mietverträge mit einem Sportverein geschlossen, der sich in die Abteilungen Reha-Sport, Kampfsport und Squash untergliederte. Vertragsgegenstand des Vertrages „Reha-Sport“ war die Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide, Toiletten und Ruheraum. Außerdem konnte der Verein die Sportgeräte in den anderen Räumlichkeiten des Vermieters nutzen. Vertragsgegenstand des Vertrags „Squash“ war die Überlassung zweier Squash-Courts zur Nutzung in bestimmten Zeiten. Vertragsgegenstand des Vertrags „Kampfsport“ war die Überlassung einer Sporthalle mit der Größe von 150 m² an zwei Tagen wöchentlich für jeweils drei Stunden nach Absprache, ebenso wie die Nutzung von Duschen und Umkleiden an den Nutzungstagen. Das Finanzamt wertete die Vermietungen der Klägerin insgesamt als einheitliche, steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art.

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