Teilnahme am Duplicate-Bridge kein steuerbefreiter „Sport“

Geschrieben von: Schomerus

Teilnahme am Duplicate-Bridge kein steuerbefreiter „Sport“

Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie Duplicate-Bridge, die durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente gekennzeichnet ist, nicht unter den Begriff „Sport“ zu fassen ist.

Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 26.10.2017 (Az. C-90/16) über den Rechtsstreit zwischen der „The English Bridge Union Limited“ (EBU) und den „Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs“ (Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Eintrittsgeldern, die die EBU für von ihr veranstalte Duplicate-Bridge-Turniere erhebt, zu befinden. Die EBU ist eine nationale Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Regelung und Entwicklung von Duplicate-Bridge in England. Dieses Kartenspiel ist eine Form des Bridge-Spiels, die auf nationaler und internationaler Ebene in Wettkämpfen gespielt wird, bei der jedes Paar nachfolgend das gleiche Blatt wie die Paare an den anderen Tischen spielt. Die EBU, deren Mitglieder regionale Vereinigungen und Privatpersonen sind, organisiert Duplicate-Bridge-Turniere und berechnet den Spielern eine Gebühr für die Teilnahme. Sie führt auf diese Teilnahmegebühren Mehrwertsteuer ab.

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