Keine Begünstigung von Umsätzen aus Verträgen über die Pensionshaltung von Pferden

Geschrieben von: Schomerus

Keine Begünstigung von Umsätzen aus Verträgen über die Pensionshaltung von Pferden

Gemeinnützige Vereine mit Pensionspferdehaltung unterliegen der Regelbesteuerung auf alle Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Pferdepensionsleistung erbracht werden.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 10.08.2016 (Az. V R 14/15) zu entscheiden, ob die Umsätze aus Pensionshaltung von Pferden von der Umsatzsteuer befreit bzw. ob sie dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger ein Reiterverein, dessen Zweck es ist, den Reitsport auf breiter Grundlage zu pflegen und ihn Erwachsenen und besonders der Jugend zugänglich zu machen. Zur Verwirklichung dieses Zwecks unterhält der Kläger eine Reithalle. Der Kläger dient unmittelbar steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken (Förderung des Sports). Alle aktiven Mitglieder des Vereins schlossen einen Pensionsvertrag ab. Die dafür erbrachten Leistungen des Klägers bestanden vor allem in der Bereitstellung einer Box zum Einstellen des Pferdes und in der Fütterung sowie im Ausmisten der Boxen mit Stroh. Das Finanzamt nahm eine Regelbesteuerung vor.

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