Verbrauchsstiftung statt „Ewigkeitsstiftung“

Geschrieben von: Schomerus

Verbrauchsstiftung statt „Ewigkeitsstiftung“

Die Stiftungsbehörde darf die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung versagen, wenn es an einem auf diese Stiftungsform gerichteten Stifterwillen fehlt.

Das VG Gelsenkirchen hatte sich in seinem Urteil vom 12.07.2018 (Az. 12 K 499/18) mit Klage eines Testamentsvollstreckers gegen eine Bezirksregierung zu beschäftigten. Der Testamentsvollstrecker war mit dem Nachlass eines verstorbenen Ehepaars beauftragt. Die Erblasser hatten im Jahre 1990 testamentarisch verfügt, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod und dem ihrer behinderten Tochter in eine Stiftung eingebracht werden solle. Stiftungszweck sei im Andenken an ihre Tochter die jährliche finanzielle Unterstützung der Behindertenclubs in ihrer Stadt. Gebe es keine Behindertenclubs mehr, solle das gesamte Vermögen einer näher bezeichneten gemeinnützigen Organisation zukommen.

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