Segelflugverein: Frequenznutzungsbeiträge rechtmäßig

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Segelflugverein: Frequenznutzungsbeiträge rechtmäßig

Durch die Erhebung von Frequenznutzungsbeiträgen im Bereich des Flugdienstes wird nicht dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, dass nur zwischen „stationären Bodenfunkstellen, ortsfesten Flugnavigationsfunkstellen“ und „übrigen Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen“ unterschieden und als Bezugseinheit für die Beitragserhebung die „Funkstelle“ gewählt wird.

Worüber musste das Verwaltungsgericht in Köln entscheiden?

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Segelflugverein. Diesem Verein wurden im Jahr 1995 und 1997 von der früheren Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verschiedene Frequenzen zugeteilt. Hierbei handelte es sich um eine Frequenz für den Betrieb der in einem Kraftfahrzeug mitgeführten Bodenfunkstellen sowie um zwei Frequenzen für den Betrieb der stationären Bodenfunkstelle. Die Frequenzen dienen der Durchführung des Sprechfunkverkehrs.

Mit Bescheid vom 11.12.2007 wurde der Verein zu Frequenznutzungsbeiträgen herangezogen. Dagegen erhob der Verein Widerspruch. Er ist der Ansicht, dass die den Bescheiden zu Grunde liegende Frequenzschutzbeitragsverordnung unwirksam sei. Die Kalkulation der Beiträge sei fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Errechne man aus den für die verschiedenen Außenstellen aufgeführten Personal- und Sachkosten und den jeweils ausgewiesenen Arbeitsstunden einen Stundensatz, unterscheide dieser sich zwischen den verschiedenen Außenstellen erheblich. Dies sei innerhalb einer Behörde nicht plausibel.

Die Beitragserhebung verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Beitrag pro Funkstelle erhoben werde. Durch diese Bezugseinheit bevorzuge der Verordnungsgeber ohne sachlichen Grund kommerzielle Nutzer wie (internationale) Verkehrsflughäfen gegenüber Sportlandeplätzen. Letztere nutzten die ihnen zugeteilten Frequenzen in erheblich geringerem Umfang als kommerzielle Unternehmen. Frequenzen würden zudem in erheblichem Maße mehrfach belegt, also verschiedenen kleinen Flug- und Landeplätzen gleichzeitig zugeteilt. Dies sei bei internationalen Verkehrsflughäfen aus Sicherheitsgründen nicht der Fall. Der Widerspruch des Vereins wurde zurückgewiesen. Daher erhob der Verein Klage zum Verwaltungsgericht.

Wie hat das Verwaltungsgericht Köln den Fall entschieden?

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