Pflicht zum Entfernen des Kennzeichens eines verbotenen Vereins?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Pflicht zum Entfernen des Kennzeichens eines verbotenen Vereins?

Ein Gebäudeeigentümer ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht verpflichtet, Kennzeichen verbotener Vereine an seinem Haus zu entfernen, die ein anderer ohne sein Wissen dort angebracht hat.

Worüber musste das Oberlandesgericht in Hamm entscheiden?

Es ging in dem Strafverfahren um das Verwenden eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins. Der Angeklagte war Vorstand eines Vereins zur Einrichtung und Förderung eines unabhängigen Arbeiterjugendzentrums. Seit 2013 war er Vorstandsvorsitzender des Vereins. Der Verein ist Eigentümer einer Immobilie. In dem Gebäude befinden sich auch Veranstaltungsräume, u.a. der „Infoladen Anschlag“. Auf einen Rollladen des „Infoladens Anschlag“ wurde wahrscheinlich im Jahr 1994 von einer unbekannten Person ein großes Bild angebracht, das neben einem menschlichen Oberkörper im Hintergrund eine rote Flagge mit einem roten fünfzackigen Stern, eingefasst in einen gelben Kreis mit grüner Umrandung zeigt. Diese Abbildung stellt die Flagge der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) dar.

Hierbei handelt es sich um eine verbotene Teilorganisation der PKK. Des Weiteren finden sich die Schriftzüge „Ermordet von Bullen“ und „Dieses Jahr in Hannover“ sowie „Ich hoffe, dass ich nie von Bullen beim Sprühen erschossen werde!“ auf der Abbildung. Die Abbildung wurde von einer wahrscheinlich in der Zwischenzeit verstorbenen Person angefertigt. Bis zum Jahre 2017 wurde die Abbildung, die allgemein vom öffentlichen Straßenraum erkennbar ist, von den Behörden nicht moniert. Nachdem im September 2017 eine anonyme Email beim Ordnungsamt eingegangen war, in der auf die Abbildung der Flagge der ERNK auf dem Rollladen des „Infoladens Anschlag“ aufmerksam gemacht wurde, wurde der Angeklagte im Januar 2018 von der Polizei aufgefordert, das Symbol zu entfernen. Es wurde angekündigt, auf eine strafrechtliche Verfolgung zu verzichten, sofern das Symbol freiwillig entfernt würde.

Allerdings wurde die Flagge der ERNK in der Abbildung nicht entfernt, sondern ist auch heute noch auf dem Rollladen des „Infoladens Anschlag“ sehen. Der Verein zeigte keine Bereitschafft, die Abbildung zu entfernen. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 23.09.2019 wegen Verwendens eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Mit Urteil vom 17.06.2020 hat das Landgericht Bielefeld das Urteil aufgehoben und den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Bielefeld Revision ein.

Wie hat das OLG Hamm entschieden?

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