Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsanweisungen zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler aktualisiert.

Worum geht es in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) genau?

Nach § 4 Nr. 20 UStG sind Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände von der Umsatzsteuer befreit: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Ebenfalls steuerfrei sind Umsätze, solcher Unternehmen, die gleichartige Einrichtungen betreiben. Daher kommen auch privatrechtliche juristische Personen aller Art, eingetragene Vereine sowie natürliche Personen in den Genuss der Steuerfreiheit für kulturelle Einrichtungen. In einem Fall entschied der BFH, dass auch auf Einnahmen aus der Tätigkeit eines Hochzeits- und Trauerredners der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wenn der Redner ausnahmsweise ein „ausübender Künstler“ ist. Diese Rechtsprechung hat das BMF zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit Schreiben vom 12.11.2020 (Az. III C 3 – S 7177/17/10001) in Bezug auf den Theaterbegriff anzupassen.

Welche wesentlichen Aussagen enthält der Anwendungserlass in Bezug auf Theatern nunmehr?

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