Umsatz- und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Verwaltungsaufgaben nach dem Zivildienstgesetz (ZDG)

Geschrieben von: Schomerus

Umsatz- und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Verwaltungsaufgaben nach dem Zivildienstgesetz (ZDG)

Verwaltungsleistungen, die nach § 5a Abs.2 ZDG oder nach § 16 Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) übertragen worden sind, können auch dann steuerfrei sein, wenn sie auf Einsatzstellen im Sport gerichtet sind.

Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 18.08.2015 (Az. IV C4 – S 0184/11/10001:001) Bezug auf ein Urteil des BFH vom 23.07.2009 (Az. V R 93/07). Der BFH entschied, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs.2 ZDG abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, steuerfrei sein können, weil es sich um eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handele.

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