Neue Verwaltungsanweisungen zum Gemeinnützigkeitsrecht

Geschrieben von: Schomerus

Neue Verwaltungsanweisungen zum Gemeinnützigkeitsrecht

Das BMF hat umfängliche Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Neben zahlreicher Änderungen formaler Art, die das Besteuerverfahren an sich betreffen, sind auch gemeinnützigkeitsrechtliche Regelungen betroffen.

Was ändert sich?

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 31.01.2019 (Az. IV A 3 – S 0062/18/10005) die AEAO umfänglich geändert. Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie, die die einheitliche Anwendung der AO durch die Finanzbehörden sicherstellen soll. Dies reicht von Kinovereinen über Anglervereine und Tunierbridge, Freiwliigenagenturen und Erfinderclubs bis hin zu einer Allgemeindefinition von „Sport“. Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Gemeinnützigkeitsrecht dargestellt werden.

Kinovereine

Das BMF nimmt zur Gemeinnützigkeit von Kinos bzw. Kinovereinen Stellung. Das Vorführen von Filmen alleine sei hierbei noch keine gemeinnützige Tätigkeit. Bei kommunalen Kinos hänge die Gemeinnützigkeit von bestimmten zusätzlichen Kriterien ab. Hierbei reiche es bereits aus, wenn der Kinoverein eines der folgenden Kriterien erfülle:

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