Kein Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides
Das BMF äußert sich zur Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides.
In § 60a AO geht es um die „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“. Eine Körperschaft erhält mit dem Bescheid einen Nachweis, dass ihre Tätigkeit einen Zweck erfüllt, der steuerbegünstigt ist. Das ist auch für Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft wichtig. Grundsätzlich ist dafür eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erforderlich.
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