Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung hinsichtlich der Ablehnung gemeinnütziger Zwecke
Zwecke, die nicht im Katalog des § 52 Abs. 2 EStG genannt sind, können ebenfalls gemeinnützig anerkannt werden. Eine Ablehnung solcher Zwecke soll nunmehr bundeseinheitlich erfolgen.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO sind die im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen. Durch § 52 Abs. 2 Satz 2 AO wird die Möglichkeit eröffnet, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn diese nicht unter den Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO fallen.
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