Verfahren zur Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke

Geschrieben von: Schomerus

Verfahren zur Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke

Nicht in § 52 AO aufgelistete Zwecke können als vergleichbar in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht anerkannt werden. Dafür ist ein eigenständiges Antragsverfahren erforderlich

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat in seinem Erlass vom 30.01.2018 (Az. 46 – S 0171 – 174) zum Verfahren hinsichtlich des § 52 Abs.2 Satz 2 AO geäußert, der 2007 eingeführt wurde und bestimmt, dass auch gemeinnützige Zwecke anerkannt werden können, die nicht im Katalog des § 52 Abs.2 Satz 1 AO aufgeführt sind. Die Finanzbehörden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu reagieren. Ein entsprechender Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

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