„Zauberei“ ist theaterähnlich: Umsätze eines Zauberkünstlers unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

„Zauberei“ ist theaterähnlich: Umsätze eines Zauberkünstlers unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

Leistungen eines Zauberkünstlers können als eine theaterähnliche Leistung eingestuft werden, wenn sie mit den begünstigten Aufführungen einer Kleinkunstbühne oder eines Varietétheaters vergleichbar sind. Entsprechende Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

Worüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden?

Es ging um einen Zauberkünstler, der in den Jahren 2017 und 2018 selbständig tätig war. Er trat insbesondere bei betrieblichen und privaten Feierlichkeiten auf. Neben der klassischen Bühnenzauberei bot er die sogenannte „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen an. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher.

In seinen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 wendete er bei seinen Umsätzen in Bezug auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus den ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt unterwarf diese Umsätze jedoch dem regelmäßigen Steuersatz. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele. Gegen die Umsatzsteuerbescheide legte der Kläger Einspruch und später Klage ein.

Hatte die Klage des Zauberkünstlers Erfolg?

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