Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen können steuerpflichtig sein

Betreuung von Jugendlichen steuerpflichtig?
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen können steuerpflichtig sein

Bei den Einkünften einer staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin handelt es sich um steuerpflichtige Vergütungen, wenn die Tätigkeit auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist und die erbrachten Leistungen sowie Art und Höhe der Vergütung für einen Grad an institutionalisierter Professionalität sprechen, der über eine Aufnahme familienfremder Jugendlicher in den eigenen Haushalt weit hinausgeht.

Worum ging es in dem Fall, den das Finanzgericht entscheiden musste?

Im zugrundeliegenden Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 26.03.2019, Az. 11 K 3207/17) ging es im Kern um die Frage, ob es sich bei den Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen um eine steuerfreie Beihilfe oder um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handelt. Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin. Sie betreut Jugendliche auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags mit einem Jugendwerk und erbringt Leistungen nach dem SGB VIII („Kinder und Jugendhilfe“). Hinsichtlich der einzelnen zu betreuenden Jugendlichen schloss sie jeweils eine als „Leistungs- und Honorarvertrag über Betreuungsstelle“ bezeichnete Vereinbarung mit einem Jugendwerk zur Durchführung einer Hilfemaßnahme im Rahmen der Jugendhilfe. Die Höhe ihres Tageshonorars hing vom zuständigen Jugendamt ab. Zusätzlich hatte sie für jeden Jugendlichen Anspruch auf Ersatz der Sachkosten entsprechend dem Sozialhilfesatz. Die von der Klägerin betreuten Jugendlichen wohnten in den Streitjahren in einer Wohnung mit Einzelzimmern in einem Gebäude der Klägerin, in dem sich auch ihre Wohnung befand. Gekocht wurde im Wesentlichen gemeinsam in einer Gemeinschaftsküche. Es gab Gemeinschaftsräume. Die Klägerin beschäftigte mehrere Personen. Bei den Jugendlichen handelt es sich nach den Angaben der Klägerin regelmäßig um traumatisierte Jugendliche, die in Pflegefamilien, Heimen, Großeinrichtungen oder in geschlossenen Einrichtungen keine Aufnahme mehr finden und diese Form der Unterbringung, teilweise auch geschlossene Psychiatrie, bereits durchlaufen haben. Die Klägerin machte geltend, ihre Einnahmen seien als Beihilfen steuerfrei. Das Finanzamt ging jedoch von steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Arbeit aus.

Steuerpflichtig oder steuerfrei? Wie entschied das Finanzgericht?

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