Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Baukosten einer Sporthalle

Geschrieben von: Schomerus

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Baukosten einer Sporthalle

Eine Gemeinde ist durch die Überlassung einer Sporthalle (auch) an Vereine trotz Vereinbarung einer nicht kostendeckenden Nutzungspauschale im Grundsatz unternehmerisch tätig und demzufolge zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt.

In dem Verfahren vor dem BFH (Urteil vom 28.06.2017, Az. XI R 12/15) klagte eine Stadt, die eine Sporthalle für Zwecke des Schulsports und der entgeltlichen Überlassung an Vereine errichtete. Die Überlassung an die Vereine erfolgte aufgrund einer Nutzungsordnung mit Nutzungspauschalen zur (anteiligen) Deckung der Betriebskosten. Die Nutzungsausgaben deckten nach Angaben der Klägerin ca. 12 % der Betriebskosten. Das Finanzamt lehnte einen (anteiligen) Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Sporthalle, soweit dies die Überlassung an die Vereine betraf, ab. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt.

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