Verpachteter Dauerverlustbetrieb als Betrieb gewerblicher Art

Geschrieben von: Schomerus

Verpachteter Dauerverlustbetrieb als Betrieb gewerblicher Art

Die Verpachtung eines Schwimmbads durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts an eine GmbH unter Gewährung von den Pachtzinsen übersteigenden Betriebskostenzuschüssen stellt auch dann eine entgeltliche Überlassung und damit einen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn die Höhe der Betriebskostenzuschüsse bereits konkret im Pachtvertrag vereinbart wird

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 13.07.2017 (Az. 9 K 11318/15) darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zur Körperschaftssteuer zu veranlagen ist. Die Klägerin des zugrunde liegenden Sachverhalts ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie betreibt ein städtisches Freizeitzentrum, das als Betrieb gewerblicher Art behandelt wurde. Teile davon, nämlich ein Hallenbad und eine Sauna, hatte die Klägerin an eine GmbH verpachtet. Diese verpflichtete sich, die gepachtete Einrichtung für öffentliche Zwecke zu betreiben und hierfür an die Klägerin eine jährliche Pacht von 5.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen sowie Ausbesserungen und Reparaturen bis jährlich 12.000,00 EUR zu übernehmen. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der GmbH, einen fortlaufenden Betriebskostenzuschuss zu leisten. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, angesichts des geringen Pachtentgelts bei gleichzeitigen höheren Betriebskostenzuschüssen habe die Klägerin Hallenbad und Sauna unentgeltlich verpachtet. Aus diesem Grund liege kein Betrieb gewerblicher Art vor, wodurch eine Veranlagung nicht erforderlich sei.

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