Vermietung von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vermietung von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt

Der BFH stellt klar, dass die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen dem Regelsteuersatz unterliegt. Der Entscheidung ging ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH voraus.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem BFH?

Geklagt hatte ein eingetragener und gemeinnütziger Verein, der sich mit der Förderung des Segel- und Motorwassersports befasst. Der Verein unterhält in seinem Hafen ca. 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben werden. Die restlichen Liegeplätze wurden Gästen gegen Entgelt („Hafengeld“) überlassen. Die Einnahmen unterwarf der Verein in den Jahren 2010-2012 dem ermäßigten Steuersatz.  Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterwarf das beklagte Finanzamt die Einnahmen jedoch dem Regelsteuersatz, da eine steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen gegeben sei. Das erstinstanzliche Finanzgericht schloss sich dieser Ansicht an.

Dagegen wandte sich der Verein mit dem Rechtsmittel der Revision. Der Verein beruft sich darauf, dass die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz den allgemeinen Gleichheitssatz verletze, da die Überlassung von Flächen für Wohnmobile und Wohnwagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege. Der BFH hat vor seiner Entscheidung den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die Steuerermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen umfasst. Mit Urteil vom 19.12.2019 (Az. C-715/18) hat der EuGH diese Frage verneint.

Wie hat der BFH in seinem Urteil argumentiert?

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