Unterliegt die Vergütung des Mitglieds eines Aufsichtsrats eines Sportvereins der Umsatzsteuer?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unterliegt die Vergütung des Mitglieds eines Aufsichtsrats eines Sportvereins der Umsatzsteuer?

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so ist die Vergütung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies entschied nun das Finanzgericht Köln.

Über welchen konkreten Sachverhalt musste das Finanzgericht in Köln entscheiden?

Beim Kläger handelte es sich um ein Mitglied des Aufsichtsrats eines gemeinnützigen Sportvereins. Für seine Tätigkeit erhielt eine Vergütung. Gemäß der Finanzordnung des Vereins durfte er diese Vergütung als Budget für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen. Dies tat er auch.

Im Rahmen einer durch das Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung beurteilte das Finanzamt das vom Kläger in Anspruch genommene Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und unterwarf die Beträge der Umsatzsteuer. Die Finanzbehörde erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide, gegen die der Kläger Einspruch erhob. Der Einspruch wurde am 17.08.2018 als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzamt verwies u.a. darauf, dass der Kläger selbständig und unabhängig seine Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied nachgegangen sei. Die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers sei auch entgeltlich im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Für seine Tätigkeit habe der Kläger eine Vergütung erhalten in Gestalt von Sachzuwendungen und der Erstattung der durch die Sachzuwendungen entstandenen steuerlichen Mehrbelastungen entsprechend der Finanzordnung des Vereins. Die Sachzuwendungen erfolgten zudem nicht im überwiegenden Interesse des Vereins. Das Aufsichtsratsmitglied erhob daraufhin Klage zum Finanzgericht.

Welche Entscheidung hat das Finanzgericht Köln getroffen?

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