Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungs- und Personalkostenzuschüsse an einen Dachverband der freien Jugendhilfe

Umsatzsteuererklärung
Geschrieben von: Schomerus

Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungs- und Personalkostenzuschüsse an einen Dachverband der freien Jugendhilfe

Verwaltungs- und Personalkostenzuschüsse des Deutsch-Französischen und des Deutsch-Polnischen Jugendwerks an einen Dachverband der freien Jugendhilfe, der seine Mitglieder bei Förderanträgen an die genannten Organisationen vertritt, sind echte Zuschüsse und unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Das FG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 22.11.2017 (Az. 5 K 3337/14 U) mit der Klage eines eingetragenen Vereins zu befassen, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe ist. Der Verein agiert als Dachverband der bundesweit agierenden Institutionen der kulturellen Bildung im Bereich der Weiterentwicklung und Förderung der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit. Der klägerische Verein vertritt die Belange der Verbände und Einrichtungen gegenüber Parlament und Regierung. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Zentralstellenarbeit für das Deutsch-Französische und das Deutsch-Polnische Jugendwerk (DFJW bzw. DPJW). Hierbei handelt es sich jeweils um unabhängige internationale Organisationen, die Mittel von der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die Klägerin erbringe mit ihrer Tätigkeit als Zentralstelle steuerbare sonstige Leistungen, die nicht steuerbefreit seien. Daher seien auch die in diesem Zusammenhang gezahlten Verwaltungs- und Personalkostenzuschüsse umsatzsteuerpflichtig.

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