Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungssteuer

Geschrieben von: Schomerus

Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungssteuer

Umlagezahlungen, mit denen Vereinsmitglieder für den Fall einer nicht kostendeckenden Vercharterung ihrer Schiffe unterstützt werden, unterliegen der Versicherungssteuer

Das FG Köln hatte im Urteil vom 18.01.2017 (Az. 2 K 3758) über die Klage eines nicht rechtsfähigen Vereins gegen einen Versicherungssteuerbescheid zu entscheiden. Die Klägerin bildet den Zusammenschluss verschiedener Einschiffsgesellschaften. Hierbei ist der Zweck der Klägerin insbesondere, den Mitgliedern ein in der Satzung geregeltes solidarisches Unterstützungssystem zur Verfügung zu stellen. Nach diesem System erhalten diejenigen Vereinsmitglieder, deren Schiffe aufgrund der Marktlage keine Beschäftigung finden oder nicht zu auskömmlichen, kostendeckenden Bedingungen beschäftigt („verchartert“) werden können, von der Klägerin eine Unterstützung, die wiederum von denjenigen Mitgliedern aufgebracht wird, deren Schiffe verchartert sind. Das für die Versicherungssteuer zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn sah die Umlagen als steuerbare und steuerpflichtige Versicherungsentgelte an und erließ einen entsprechenden Versicherungssteuerbescheid.

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