Überlassung einer Sportanlage als einheitliche Vermietungsleistung
Die Verpachtung einer Sportanlage einschließlich Gebäude und Betriebsvorrichtungen an einen Verein als einzigen Vertragspartner ist eine einheitliche Leistung. Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nicht vor.
In dem vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Urteil vom 08.07.2016, Az. 1 K 1397/13 U) ging es u.a. um die Frage, ob die Vermietung einer Sportanlage in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist und sich dementsprechend der Vorsteuerabzug gekürzt und entsprechend berichtigt werden muss.
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